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Überwachung

Einleiter von Abwasser haben nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen durchzuführen.

Die Überwachung der Selbstüberwachung erfolgt durch die unteren Wasserbehörden bzw. durch die für die Abwasserbeseitigung zuständigen Kommunen und Zweckverbände. Diese haben die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach WHG und darauf gestützter Rechtsverordnungen, nach Sächsischem Wassergesetz (SächsWG) sowie landesrechtlicher Verordnungen (z. B. Kleinkläranlagenverordnung) und damit auch die Überwachung von Abwasserbeseitigungsanlagen (öffentlich und privat) umzusetzen. Im Rahmen der Fachaufsicht hat die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die unteren Wasserbehörden und die Aufgabenträger ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen.

Bestätigung von Laboren nach Eigenkontrollverordnung

Datenerfassung Eigenkontrolle

Eigenkontrolle von Kanalisationsanlagen

Kurzfassung eines Vortrages, gehalten am 29.01.2004 zum 5. Kolloquium Stadtbauwesen der TU Dresden, »Rehabilitation von Wasser- und Abwassernetzen«:

Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen – Anschlusskanäle für häusliches Abwasser

Aus Anlass von Medienberichten, wonach bundesweit für alle Hauseigentümer die Pflicht bestanden habe, private Abwasserkanäle bis zum Jahr 2015 auf Dichtheit zu prüfen, wird den Freistaat Sachsen betreffend Folgendes klargestellt:

Abwasseranlagen müssen gemäß § 60 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a .a. R. d. T.) errichtet, betrieben und unterhalten werden. Sie müssen so kontrolliert werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet und ökologischen Belangen Rechnung getragen wird.

Die Selbstüberwachung (Eigenkontrolle) von Abwasserkanälen und Abwasserleitungen einschließlich Überprüfung der Dichtheit ist in Anhang 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) geregelt und bezieht sich auf die öffentlichen Kanalisationsanlagen und auf Kanalisationen von gewerblich genutzten Grundstücken sowie auf die damit zusammenhängenden Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen.

Grundlage für durchzuführende Eigenkontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist gemäß Anhang 1 der EigenkontrollVO die DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke), Teil 30 (Instandhaltung). Für Anschlusskanäle für häusliches Abwasser findet die EigenkontrollVO, die auf die Anforderungen dieser DIN (hier: Frist der Erstprüfung von Grundleitungen für häusliches Abwasser bis 31 .Dezember 2015) verweist, keine Anwendung.

In Sachsen sind daher die Vorgaben der DIN 1986 für Anschlusskanäle für häusliches Abwasser nicht zwingend. Eine Prüfpflicht bis zum 31. Dezember 2015 existierte für diese Anlagen mit eher geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung im Freistaat Sachsen somit nicht.

Unberührt davon bleiben die im Rahmen der Betreiberverantwortung  bestehenden Kontrollpflichten.

Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften (Gemeinden, Zweckverbände) behalten sich z. T. satzungsrechtlich vor, private Abwasserkanäle (insbesondere im Rahmen der Abnahme) zu überprüfen. Dadurch sollen Mängel, die den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der öffentlichen Anlagen beeinträchtigen könnten, festgestellt werden.

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