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Abwassereinleitungen in Gewässer

Abwässer können durch eine Vielzahl von Stoffen verunreinigt sein. Zu den im Abwasser in gelöster oder ungelöster Form vorkommenden Inhaltstoffen gehören u. a. Schwermetalle, Stickstoff- und Phosphorverbindungen und organische Substanzen. Auf den folgenden Seiten wird auf diese Problematik näher eingegangen.

Abwasserabgabe

Ansicht einer Kläranlage mit drei runden Becken

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Wesentlichen durch Bundesgesetz (Abwasserabgabengesetz - AbwAG), ergänzt durch das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) geregelt. Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die nach Einzelkriterien entsprechend der Anlage zum AbwAG bestimmt wird.

Die Abwasserabgabe als Instrument des Gewässerschutzes wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1981 eingeführt. Im Freistaat Sachsen besteht die Abgabepflicht seit 1991.

 

Die Abgabe steht für einen effektiven Gewässerschutz. Ihre Ziele sind unter anderem

  • das Vermeiden und Mindern von Schadstoffeinleitungen in Gewässer, Boden und Kanalisation,
  • das wirksamere Reinhalten von Gewässern,
  • das Anpassen der Kläranlagen an den Stand der Technik,
  • das Entwickeln von abwasserarmen oder -losen Produktionsverfahren und
  • das gerechtere Verteilen der Kostenlast für das Vermeiden, Beseitigen und Ausgleichen von Gewässerschädigungen.

Grundsätzlich muss jeder, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, die Abgabe zahlen. Eine Ausnahme besteht für Kleineinleitungen. Hier sind anstelle der eigentlichen Kleineinleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinde oder Zweckverband) abgabepflichtig.

Die Abwasserabgabe ist Bestandteil der Abwassergebühren.

Bei der Kleineinleiterabgabe handelt es sich um eine spezielle Form der Abwasserabgabe. Ein Kleineinleiter leitet weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser pro Tag in ein Gewässer ein.

Abgabepflichtig ist die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband (§ 8 Abs. 1 SächsAbwAG). Dabei wird zur Verfahrensvereinfachung nicht die tatsächliche Belastung des eingeleiteten Abwassers als Grundlage für die Berechnung der Höhe der Abwasserabgabe herangezogen, sondern ein gesetzlich festgelegter Pauschalierungsbetrag von 17,90 EUR pro angeschlossenem Einwohner und Jahr.

Die Gemeinde bzw. die Abwasserzweckverbände sollen nach § 8 Abs. 2 SächsAbwAG die Kleineinleiterabgabe (einschließlich des entstandenen Verwaltungsaufwandes) auf diejenigen umlegen, die das abgabepflichtige Abwasser in ein Gewässer eingeleitet haben.

Im Freistaat Sachsen ist eine Ausnahme zur bundesgesetzlich geregelten Abgabenpflicht für Kleineinleiter geregelt. Nach § 7 SächsAbwAG bleiben Kleineinleitungen abgabefrei, wenn

  1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
  2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

Die Anforderungen an den Stand der Technik einer Kleinkläranlage ergeben sich aus der Sächsischen Kleinkläranlagenverordnung.

Die Kleineinleiterabgabe ist ein Instrument, mit dem sowohl ein Ausgleich für die Belastung der Gewässer infolge einer Abwassereinleitung geleistet werden soll (Verursacherprinzip), als auch ein Anreiz geschaffen wird, eine möglichst weitgehende Abwasserreinigung durchzuführen.

Eine Strafabgabe liegt schon deshalb nicht vor, weil die Abgabe nicht an eine verbotene Handlung anknüpft. Für Kleinkläranlagen besteht zudem gegenüber zentralen Abwasserbehandlungsanlagen die Privilegierung, dass sie grundsätzlich abgabefrei sind, wenn die Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik erfolgt und der Schlamm ordnungsgemäß entsorgt wird.

Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind zweckgebunden. Sie werden überwiegend als Zuwendungen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung bereitgestellt, die unter die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft fallen. Der Freistaat Sachsen unterstützt beispielsweise die Ertüchtigung bestehender Abwasserkanäle, den Neubau von Überleitungssammlern sowie Sonderbauwerken und Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung. Zudem werden mit den Geldern oberirdische Gewässer renaturiert und revitalisiert. Auch Fischwanderanlagen, die der Durchgängigkeit von Fließgewässern dienen, und Maßnahmen im und am Gewässer zur Verbesserung der Gewässergüte werden gefördert.

Der Abgabepflichtige hat gemäß § 10 Abs.1 SächsAbwAG in Schriftform die Angaben zu machen, die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlich sind und sie zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen.

Gemäß §10 Abs. 2 SächsAbwAG sind für diese Abgabeerklärung und für andere Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem AbwAG und dem SächsAbwAG amtliche Vordrucke zu verwenden. Diese finden sich in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke (VwV Abwasserabgabe): Amtliche Vordrucke der Landesdirektion Sachsen
Ab sofort ist die Einreichung der Abwasserabgabenformulare auch über das Online-Service-Portal »Amt24« des Freistaates Sachsen möglich: Abwasserabgabe entrichten und Verrechnung beantragen - Amt24 

Kleineinleiterkataster

Der Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser anstelle der Kleineinleiter ist ein Kleineinleiterkataster zum Nachweis der angegebenen Daten beizufügen (siehe auch Vordruck AE 2 Ziffer 4): Kleineinleiterkataster (*.xls, Klick startet Download)

Bei Fragen zum Verfahren, den amtlichen Vordrucken und zum Kleineinleiterkataster wenden Sie sich bitte an das für den Vollzug der Abwasserabgabe zuständige Referat 40 der Landesdirektion Sachsen: Landesdirektion Sachsen - Abteilung 4, Umweltschutz

Spurenstoffe

Emissionen aus Punktquellen, diffuse Stoffeinträge und geogene Hintergrundbelastungen prägen die Immissionssituation der Gewässer.

Spurenstoffe sind synthetische Stoffe (Chemikalien), die über unterschiedliche Eintragspfade, wie zum Beispiel durch Abwasser oder verunreinigtes Niederschlagswasser, in die Gewässer gelangen. Sie können bereits in geringen Konzentrationen nachteilige Auswirkungen auf die aquatische Lebensgemeinschaft haben.

Ausgehend von den Untersuchungsergebnissen in sächsischen Gewässern werden Abwässer orientierend auf das Vorkommen von prioritären Stoffen, flussgebietsspezifischen Schadstoffen und anderen Spurenstoffen, wie Arzneimittelwirkstoffe, Pestizide oder Wasch- und Reinigungsmittelreste untersucht.

Arzneistoffe

Ende 2005 wurden alle bis dahin in Sachsen durchgeführten Arzneistoffuntersuchungen ausgewertet und in einem ersten sachsenspezifischen Bericht zusammengefasst. In den folgenden Jahren wurden die Untersuchungen in Kläranlagen und Fließgewässern fortgesetzt und neue Arzneistoffe in den Untersuchungsumfang aufgenommen.

Bei den untersuchten Arzneistoffen handelt es sich um Stoffe, die entsprechend dem nichterschöpfenden Verzeichnis von Schadstoffen nach Anhang VIII der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei der Beurteilung des ökologischen Zustands zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS)

PFAS stehen seit geraumer Zeit im Focus der Gewässerbeobachtung, da sie in Gewässern sehr schwer abbaubar sind. Die Verbindungen werden noch vielfältig industriell genutzt.

Als ein relevanter Eintragsweg für PFAS in die Umwelt ist verunreinigtes Abwasser anzusehen. In einem Projekt in den Jahren 2020 - 2022 wurden Abwasserstichproben von ausgewählten Einleitern untersucht. Es handelt sich um industriell gewerbliche Einleitungen bzw. kommunale Kläranlagen mit hohen Indirekteinleiteranteilen:

Weiterführende Informationen:

Emissionsbetrachtungen für geregelte Spurenstoffe in Gewässern

Nährstoffe

Durch menschliche Aktivitäten können Nährstoffe in die Grund- und Oberflächengewässer gelangen. In erster Linie sind Einträge aus kommunalen und industriellen Kläranlagen sowie Einträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen als Ursache zu nennen. Der Schutz der Gewässer vor zu hohen Nährstoffeinträgen muss sowohl die Sicherung von menschlichen Nutungsanforderungen als auch den Erhalt der aquatischen Lebensgemeinschaften vereinen.

Abwässer aus kommunalen Kläranlagen tragen mit einem hohen Anteil zur Belastung der Gewässer mit Phosphor bei. Eine Verringerung der Phosphoreinträge ist notwendig, um einen besseren ökologischen Zustand der Fließgewässer zu erreichen. Zur Untersuchung notwendiger Maßnahmen hat das LfULG ein Konzept erarbeitet. Darin werden verschiedene Eintragsquellen detailliert betrachtet. Vor allem die etwa 200 größeren Kläranlagen ab 2.000 Einwohnerwerte können ihren Phosphoreintrag reduzieren. Für jede der im Konzept geprüften Kläranlagen wird der konkrete Minderungsbedarf ermittelt. Die entstehenden Kosten für Investitionen und Betrieb werden abgeschätzt und Fördermöglichkeiten aufgezeigt. 

Nicht immer sind Abwässer aus kommunalen Kläranlagen Hauptverursacher der Phosphoreinträge in Gewässer. Lokal bedeutsam können auch Direkteinleitungen aus Kleinkläranlagen, Misch- / Regenwasser- und industrielle Einleitungen oder Einträge von landwirtschaftlichen Flächen sein. Mit Hilfe von Indikatorsubstanzen sind anthropogen verursachte Phosphoreinträge und deren Herkunft identifizierbar. Ein im LfULG durchgeführtes Forschungsvorhaben zeigt hierfür eine Vorgehensweise unter Nutzung frei verfügbarer Daten auf.

Stickstoff wird zu einem geringeren Anteil aus Abwasser, jedoch zu einem erheblichen Anteil aus der Landwirtschaft, vor allem aus Ackerflächen in Gewässer eingetragen. Um diese Einträge zu verringern, wurden und werden Anreize für die Landwirtschaft geschaffen, die Gewässer schonend zu bewirtschaften und die Stickstoffdüngung effizienter zu gestalten.

Weitergehende Informationen:

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