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Kläranlagen

Öffentliche Kläranlagen

Die kommunale Abwasserbeseitigung erfolgt zum größten Teil zentral. Die Anforderungen an solche kommunalen Abwasseranlagen sind insbesondere in der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung (SächsKomAbwV) in Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (RL 91/271/EWG) sowie in Regelungen des Bundes (Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserverordnung) und der Länder festgelegt. Der Stand der Umsetzung dieser Kommunalabwasser-Richtlinie wird in regelmäßigen, alle 2 Jahre veröffentlichten Lageberichten bekannt gemacht.

Förderung öffentlicher Abwasseranlagen

Seit dem 10. Mai 2021 werden für die Ertüchtigung und den Ersatzneubau von bestehenden Abwasserkanälen (vgl. Fördergegenstand Nr. 2.3 der RL SWW/2016) keine Förderanträge mehr entgegengenommen; hiervon ausgenommen sind Anträge für Fördervorhaben, die zu einem haushaltswirksamen Abfluss der Fördermittel noch im Haushaltsjahr 2021 beim Freistaat Sachsen führen.

Private Kleinkläranlagen

Für rund 9 Prozent der sächsischen Bevölkerung insbesondere im ländlichen Raum werden Kleinkläranlagen (KKA) oder abflusslose Gruben (aG) - zusammengefasst dezentrale Anlagen - dauerhaft Bestandteil der kommunalen Abwasserbeseitigung sein. Dadurch sind kleinräumige Lösungen ohne große Kanalnetze möglich, die in dünn besiedelten Gebieten i. d. R. wirtschaftlicher als zentrale, öffentliche Lösungen sind. Der überwiegende Anteil der dauerhaft dezentral festgelegten Entsorgungsgebiete wird durch private Anlagen (KKA und aG) entsorgt. Nur ca. 1 % der dezentralen Anlagen befindet sich in öffentlicher Trägerschaft. Bis Ende 2015 mussten KKA und aG nach der sächsischen Kleinkläranlagenverordnung dem Stand der Technik entsprechen, d. h. mindestens eine biologische Behandlungsstufe besitzen bzw. sämtliches Schmutzwasser ordnungsgemäß entsorgen.

 

Abwasserbehandlungsanlagen sind zum Schutz der Gewässer mindestens mit einer biologischen Reinigungsstufe auszurüsten. Dies gilt auch für Kleinkläranlagen, also Anlagen mit einer Kapazität bis zu rund 50 Einwohnerwerten. Ab einer Anschlussgröße von 10.000 Einwohnerwerten ist zusätzlich eine Stickstoff- und Phosphoreliminierung erforderlich. In Gebieten mit nährstoff-sensiblen Oberflächengewässern können entsprechend höhere Anforderungen bestehen, welche eine weitergehende Reinigung erfordern.

Stoffliche Anforderungen an die Abwasserbeseitigung nach Stand der Technik ergeben sich aus der Abwasserverordnung (AbwV), Anhang 1. Danach sind für den Ablauf aus Kleinkläranlagen die zwei Parameter mindestens einzuhalten:

  • Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mit 150 mg/l und
  • Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit 40 mg/l.

Nach AbwV Anhang 1 Teil C Abs. 4 gelten bei Kleineinleitungen die Anforderungen für die Größenklasse 1 als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung, eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 (des Anhangs 1) ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.

In einer Dreikammerausfaulgrube erfolgen eine Trennung der absetzbaren Abwasserinhaltsstoffe aus dem  ungeklärten  häuslichen  Abwasser  durch  Sedimentation  und  einen  teilweisen anaeroben Abbau der enthaltenen organischen Schmutzstoffe. Gelöste Inhaltsstoffe verbleiben  im  Abwasser  und  werden  ins  Gewässer  abgeleitet. Die Ablaufwerte für den Parameter  Chemischer  Sauerstoffbedarf  (CSB)  liegen  bei  solchen  Anlagen  im  Bereich 600 mg/l und für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) im Bereich 450 mg/l. Bei vollbiologisch  arbeitenden  Kleinkläranlagen wird zusätzlich Sauerstoff aus der Luft eingetragen.  Damit  können  die  organischen  Schadstoffe wesentlich besser abgebaut werden und im Ablauf sind deutlich weniger sauerstoffzehrende Substanzen nachweisbar.   Erst   durch   den   vollbiologischen   Abbau   (mit   aeroben   und anaeroben  Phasen)  werden  die  Anforderungen  der  Abwasserverordnung  für  die  Parameter Chemischer  Sauerstoffbedarf  (CSB)  von  150  mg/l  und  Biochemischer  Sauerstoffbedarf (BSB5) von 40 mg/l eingehalten. Eine technische Nachrüstung abgedichteter Dreikammerausfaulgruben ist oft möglich. Der Ersatz  alter  Anlagen  durch  moderne,  biologisch  arbeitende  Kleinkläranlagen  führt  zu einer  wesentlichen  Verringerung  der  Gewässerbelastung  (etwa  auf  ein  Viertel  beim  CSB, etwa auf ein Zehntel beim BSB5).

Grundsätzlich   bestehen   folgende   technische   Lösungen,   die   in   Abhängigkeit   von   den konkreten  Vor-Ort-Bedingungen  und  individuellen  persönlichen  Anforderungen  in  Frage kommen:

  • biologische Kleinkläranlage für ein Grundstück,
  • biologische Gruppenkleinkläranlage für mehrere Grundstücke (bis 50 Einwohnerwerte),
  • abflusslose Grube (für das gesamte anfallende Abwasser, einschließlich »Grauwasser«, ohne Regenwasser).

Dabei geht es generell um Neubau oder Nachrüstung. Voraussetzung ist immer, dass die Anlagen dicht sind.

Kleinkläranlagen  funktionieren  meist  ähnlich wie herkömmliche  Ausfaulgruben,  nur  dass zusätzlich  Luft  und  damit  Sauerstoff  zum  Abbau  der  organischen  Stoffe  in  das  Abwasser eingetragen wird. In  manchen Anlagen werden im  Abwasser schwebende Teile eingebracht oder  feste  Flächen  eingebaut,  auf  denen  sich  ein  stabiler  Film  mit  Bakterien  bilden  kann.

Diese Bakterien sind bei ausreichendem Sauerstoffangebot in der Lage, organische Substanzen abzubauen. Der abgesetzte Schlamm ist zu entsorgen und die Qualität des gereinigten Abwassers zu überwachen.

Dreikammerausfaulgruben können bei nachgewiesener Dichtheit und gutem Bauzustand mit einer biologischen Reinigungsstufe nachgerüstet werden. Sofern im Einzelfall zusätzliche Anforderungen hinsichtlich einer weitergehenden Reinigung bestehen, sind Sonderlösungen (sogenannte weitergehende Reinigungsstufen) von Kleinkläranlagen erforderlich. Das kann in sensiblen Gebieten eine zusätzliche Stickstoff- oder Phosphoreliminierung sein.

Durch Gruppenkläranlagen für mehrere Grundstücke lassen sich häufig die Investitions- und Betriebskosten senken. Sie sind insbesondere zu empfehlen, wenn Grundstücke eng beieinander liegen. Kläranlagen für mehr als 50 Einwohnerwerte sind in öffentlicher Hand vom Aufgabenträger zu errichten und zu betreiben.

Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist zu Folgendem verpflichtet:

  • Führen eines Betriebsbuches und Vorhalten der geltenden Betriebs- und Wartungsanleitung(en)
  • regelmäßige Eigenkontrolle (Selbstüberwachung) der Anlage entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die bauaufsichtliche Zulassung einer Kleinkläranlage wurde bis zum Jahre 2016 durch das Deutsche Instituts für Bautechnik (DIBt). Infolge europarechtlicher Anforderungen ist die allgemeine bauaufsichtlichen Zulassung von neuen Anlagen nicht mehr möglich. Bereits erteilte oder verlängerte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.
  • Regelmäßige Wartung: Die Wartung von Kleinkläranlagen muss durch einen betreiberunabhängigen Fachbetrieb (Fachkundigen) oder den Hersteller in der Regel zwei- bis dreimal im Jahr durchgeführt werden. Dies ist abhängig von der Bauartzulassung oder der wasserrechtlichen Zulassung sowie den Satzungsbestimmungen des Aufgabenträgers. Der Aufgabenträger hat die ordnungsgemäße, regelmäßige Wartung zu kontrollieren. Diese Kontrolle erfolgt durch Vorlage der Wartungsprotokolle (§ 5 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung). Hierzu kann der Aufgabenträger in seiner Abwassersatzung einheitliche Mindestanforderungen an die Wartungsprotokolle sowie die digitale Weitergabe dieser vorschreiben.
  • Schlammentsorgung: Wenn sich eine bestimmte Menge Schlamm angesammelt hat, ist der Aufgabenträger zu benachrichtigen, der diesen abzuholen und zu entsorgen hat. Auch dazu kann der Aufgabenträger Näheres regeln.

Die Ergebnisse umfangreicher Untersuchungen zum Einfluss der Anlagenauslastung auf den Betrieb von Kleinkläranlagen zeigen, dass im Unterlastbereich ein hoher Anteil der Anlagen die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einhält. Wegen der längeren Aufenthaltszeit des Abwassers bei Unterlast kann teilweise sogar eine bessere Reinigung als bei Normallast erfolgen. Jedoch benötigen Anlagen, bei denen die Bakterien frei im Wasser schweben, nach langer Unterlast eine „Aufbauzeit“ für ihre Biologie. Plötzliche Abwasserspitzen können dann kurzfristig nur unzureichend gereinigt werden. Bei dauerhafter Unterlast (Ein-Personen-Haushalt) oder nur saisonaler Nutzung, z.B. bei Wochenendgrundstücken kann eine abflusslose Grube sinnvoll und wirtschaftlicher sein.

Nachfolgende  Kosten (für Anlagenkosten  einschließlich  Einbau  aber  ohne  Tiefbaukosten) sind mittlereWerte aus den seit 2007 in Sachsen gebauten und geförderten vollbiologischen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Stand Juni 2014). Je nach örtlichen Verhältnissen  (Untergrund,  Leitungslängen)  können  die  Kosten  im Einzelfall höher oder niedriger sein.

  • Der Bau einer Sammelgrube kostet erfahrungsgemäß im Mittel etwa 3.000 EUR, ist aber auch  abhängig vom Volumen. Die  Entsorgungskosten sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Satzung sehr unterschiedlich und liegen bei 2 bis 30 EUR pro m3 oder 60 bis 900 EUR pro Person und Jahr.
  • Der Bau einer biologischen Kleinkläranlage für 4 Einwohnerwerte (EW) kostet im Mittel rund 5.300 EUR, bei weitergehender Reinigung rund 5.400 EUR. Für die Nachrüstung einer Anlage  ist im Mittel mit rund 3.100 EUR zu rechnen. Die laufenden Kosten für Energie, Wartung und  Schlammentsorgung für 4 EW betragen etwa 450 EUR im Jahr. Eine biologisch arbeitende Anlage für 20 bis 30 EW kostet im Mittel rund 15.500 EUR.
  • Der Bau einer Pflanzenkläranlage (spezielle Art einer Kleinkläranlage) kostet etwa 6.000 EUR. Laufende Kosten entstehen in der Regel nur für Wartung, Schlammentsorgung und ggf.  zusätzlich für Fremdüberwachung (erforderlich bei Anlagen ohne Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt). Die Wartung ist mindestens einmal pro Jahr (nach Einlaufphase) durchzuführen. Die zuständige untere Wasserbehörde entscheidet, ob die Wartung über den  Mindestumfang hinaus halbjährlich erfolgen muss. Die Kosten betragen etwa 100 bis 150 EUR.  Die Kosten für die Schlammentsorgung betragen (je nach örtlicher Satzung) etwa 4 bis 16 EUR pro Person im Jahr. Sofern eine Pumpe erforderlich ist, kommen bei einer 4-EW-Anlage 20 bis 30 EUR Energiekosten im Jahr hinzu. Die Kosten für eine eventuell erforderliche Fremdüberwachung (siehe  oben) liegen je nach Festlegung im Einzelfall durch die untere Wasserbehörde bei etwa 300 EUR in den ersten beiden Betriebsjahren und etwa 50 bis 150 EUR ab dem dritten Betriebsjahr. Bei Summation der Kosten für Wartung, Schlamm und  Energie ergeben sich  durchschnittliche Gesamt-Betriebskosten von rund 190 EUR pro Jahr (4-EW-Anlage).
  • Der Verschluss einer Kleinkläranlage und Betrieb als abflusslose Grube kostet rund 300 bis 400 EUR.

Durch Eigenleistung beim Bau bzw. durch gemeinsame Abwasserbeseitigung von mehreren Grundstücken mit einer Gruppenkläranlage lassen sich in vielen Fällendie Kosten reduzieren. Bei einer privaten Kleinkläranlage (grundstücksbezogen oder für mehrere Grundstücke bis rund 50 EW) entfallen die Gebühren für eine öffentliche Reinigung des Abwassers und - falls satzungsrechtlich festgelegt - die Anschlussbeiträge. Sofern das in der Kleinkläranlage gereinigte Abwasser über eine Leitung des Aufgabenträgers (sogenannte Teilorts-kanalisation)  in  die  Vorflut  geleitet  wird,  kann  dafür  eine  Kanalbenutzungsgebühr  erhoben werden - allerdings ist diese Gebühr geringer als für Ableitung und Reinigung.  

Zur Abfederung der Belastung  für die betroffenen Grundstückseigentümer hat der Freistaat Sachsen von 2007 bis 2016 die Umrüstung und Errichtung privater Kleinkläranlagen  und abflussloser Gruben gefördert. Mit Ablauf der Frist zur Anpassung an den Stand der Technik zum  31.  Dezember  2015  ist  auch  die  dafür  einschlägige  Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft – RL SWW/2009 ausgelaufen. Bei nachgewiesen unverschuldeter Nichteinhaltung der Frist konnten im Einzelfall auf der Grundlage der in der neuen Förderrichtlinie Siedlungs-wasserwirtschaft –RLSWW/2016-  enthaltenen  Übergangsregelung Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die bis  zum  31.  Dezember  2016 bei  der  SAB  beantragt wurden, gefördert werden. Nach der geltenden RLSWW/2016  können  private  Bauherren  von  Kleinkläranlagen für  die Nachrüstung ihrer bereits bestehenden vollbiologischen Kleinkläranlage mit einer erweiterten Reinigungsstufe Fördermittel erhalten, wenn die untere  Wasserbehörde  (Landkreis  bzw. kreisfreie Stadt) bestätigt, dass dieswasserwirtschaftlich geboten ist. Der mögliche Zuschuss beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 750 Euro.

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