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Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften (gemäß § 52 und 57 AwSV)

Die Anerkennung der Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften soll jeweils durch das Bundesland erfolgen, in dem die Sachverständigen-Organisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat. Die jeweilige Anerkennung gilt bundesweit.

Die derzeit von den Ländern anerkannten Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften, ergänzt um die Geschäftsstellen im Freistaat Sachsen, sind in folgender Liste zusammengefasst:

Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften müssen Fachbetriebe nach der Zertifizierung in geeigneter Weise im Internet bekannt machen. In der nachfolgenden Übersicht sind die Verweise zu den Fachbetrieben hinterlegt:

Das im Rahmen der LAWA erarbeitete Merkblatt für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) fasst die einschlägigen Regelungen der AwSV zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften (Kapitel 4 AwSV) zusammen und erläutert, welches Ziel mit diesen Regelungen verfolgt wurde.

Die Erstellung des Jahresberichtes hat entsprechend des folgenden Musters zu erfolgen. Zur Erstellung wird durch das LfULG eine Hilfstabelle bereitgestellt:

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