Wer ist eigentlich zuständig am Bach?

Durch Grünland sich schlängelnder Bach
Hoyerswerdaer Schwarzwasser, Beispiel für ein frei durch die Landschaft fließendes Gewässer 
© A. Knauer (LfULG)

Ein kurzer Überblick über Zuständigkeiten am Gewässer.

Wer ist denn nun eigentlich zuständig, wer kümmert sich um das Gewässer im Ort? Auf diese Frage gibt es hier die Antwort.

Geregelt wird die Zuständigkeit in den Wassergesetzen. Es gibt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Dort ist festgelegt, dass entweder die Gemeinde, oder die Landestalsperrenverwaltung (LTV) zuständig ist. Die Gemeinde betreut Gewässer 2. Ordnung (kleinere Gewässer), während die LTV Gewässer 1. Ordnung (größere Gewässer) übernimmt. Welche genau das sind, steht im »Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung«.

Doch was bedeutet Zuständigkeit? Welche Aufgaben sind damit gemeint? Der Zuständige ist Träger der Unterhaltungslast und damit unter anderem verpflichtet…

  • … das Gewässerbett und die Ufer zu erhalten,
  • … den gewässerbegleitenden Gehölzbestand in der Böschung zu pflegen und durch standortgerechte Pflanzungen zu entwickeln,
  • … den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern,
  • … und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern.

Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich auf das Gewässerbett und die Ufer. Auch diese Begriffe sind im SächsWG beschrieben. Das Ufer ist der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach oder Fluss und der Böschungsoberkante. Wenn die Böschungsoberkante nicht klar erkennbar ist, wird der mittlere Hochwasserstand als Uferlinie genutzt.

An das Ufer grenzt der Gewässerrandstreifen an. Da sich diese Flächen außerhalb des Ufers befinden, sind Gemeinde oder LTV auch nicht mehr zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit zur Pflege und Entwicklung beim Flächeneigentümer. Ausnahmen sind Ufermauern, für die unterschiedliche Zuständigkeiten gelten können.

Was bedeutet das nun für Anlieger? Diese können von Maßnahmen betroffen sein. So kann es nötig sein ein Grundstück zu betreten, um das Gewässer zu erreichen. Anlieger müssen dies dulden. Jedoch muss der Unterhaltungspflichtige dies rechtzeitig vorher ankündigen. Maßnahmen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gewässer haben, brauchen vorher außerdem eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde (uWB).

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(© A. Knauer (LfULG))

Abschnitt der Launzige mit intaktem Gewässerökosystem und Biber in unmittelbarer Nähe zu landwirtschaftlich genutzten Flächen. Hier ist eine besonders enge Kooperation der fürs Gewässer zuständigen Ämter mit den Anliegern wichtig.

naturnahes Fließgewässer in unmittelbarer Nähe zu landwirtschaftlich genutzer Fläche
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(© K. Wetzelt (LfULG))

Im Rahmen der Gewässerunterhaltung gepflegte Kopfweiden am Lauebach. Kopfweiden sind sehr pflegeintensiv.

gepflegte Kopfweiden an einem Bach
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(© K. Wetzelt (LfULG))

Possendorfer Bach in Ortslage. Um Konflikte mit Anwohnern zu vermeiden, ist eine gute Kooperation von dem zuständigen Amt mit den Anwohnern unerlässlich.

Durch eine Ortslage fließender Bach
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(© Laura-Marie von Elm)

Naturnaher Gewässerabschnitt im Wald, der keine regelmäßige Unterhaltung erfordert.

Naturnaher Gewässerabschnitt im Wald
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