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Schwerpunkte im Sächsischen Wassergesetz 2004: Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung

Zusammenfassung

  • Kleinkläranlagen in Gebieten, die in den nächsten fünf Jahren nicht an eine zentrale öffentliche Kläranlage angeschlossen werden sollen, können mindestens 15 Jahre als Dauerlösung genutzt werden (Einschränkung des Anschluss- und Benutzungszwangs). Im Gegenzug wird die Überwachung und Eigenkontrolle der Kleinkläranlagen verbessert (§ 63).
  • Genehmigungsverfahren für innerörtliche Abwasserkanäle (§ 67 Absatz 4), Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung (§ 67 Absatz 2) und Bauvorhaben der öffentlichen Hand, die von einer Wasserbaudienstelle des Freistaates Sachsen geplant und überwacht werden (§ 91 Absatz 9a), fallen weg.
  • Unternehmen, die nach dem »Environmental Management and Audit Scheme« (EMAS-Verordnung der EU, auch bekannt als EU-Öko-Audit oder Öko-Audit) öko-zertifiziert sind, sollen weitere Erleichterungen wie etwa bei Berichts- und Überwachungspflichten gewährt werden (§ 128a). Voraussetzung ist eine entsprechende Rechtsverordnung, die noch erlassen wird.
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