Wasserversorgung
Wasserversorgung ist gesetzliche Verpflichtung
Die öffentliche Wasserversorgung dient der Daseinsvorsorge, ist kommunale Pflichtaufgabe und wird von den Gemeinden im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung wahrgenommen. Sie wird ergänzt durch eine (meist private) Eigen- bzw. Einzelbrunnenversorgung.
Eine ausdrücklich gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, die Bevölkerung, die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ihres Gebietes ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, enthält das Sächsische Wassergesetz. Ausnahmen regelt § 43, S. 1 SächsWG.
Damit wird sichergestellt, dass für den menschlichen Genuss und Gebrauch geeignetes Wasser (Trinkwasser) in der durch die Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Qualität, in ausreichender Menge und mit dem notwendigen Druck zur Verfügung steht.
Der Wasserbedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird aus langfristig mit hoher Sicherheit verfügbaren Wasservorkommen abgedeckt. Da ortsnahe Dargebote durch regionale Verbundsysteme oder Fernwasserbezug ergänzt werden, ist auch die notwendige Flexibilität für eine angemessene Störfall- und Katastrophensicherheit gegeben.
Themen
- Struktur Darstellung des Organisationsaufbaus der öffentlichen Wasserversorgung in Sachsen
- Stand der Wasserversorgung im Freistaat Sachsen
- Konzeptionelle Planung Dokumente der wasserwirtschaftlichen Planung (Wasserversorgungskonzepte der Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung, Grundsatzkonzeption für die öffentliche Wasserversorgung im Freistaat Sachsen)
- Anschlussgrad Prozentuales Verhältnis aller an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner zur Gesamtbevölkerung in Sachsen
- Wasserverbrauch Entwicklung des Wasserverbrauchs der Haushalte
- Wasserdargebot für die Trinkwasserversorgung Herkunft des Trinkwassers in Sachsen
- Wasserentnahmeabgabe Rechtliche Regelung für die Entnahme von Wasser