Hauptinhalt

Festsetzungsverfahren

In einer Schutzgebietsverordnung werden die erforderlichen Schutzbestimmungen, insbesondere Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten festgelegt.

Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes wird anhand der Kriterien Schutzbedürftigkeit, Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit unter Abwägung der Belange der öffentlichen Wasserversorgung
mit den privaten Belangen der Betroffenen geprüft.

Die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte können durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, verändern oder aufheben. Erstreckt sich ein Wasserschutzgebiet auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Wasserfassungsanlage liegt oder liegen soll. Der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden. Heilquellenschutzgebiete sollen von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgelegt werden.

Das LfULG ist zuständig für die Überprüfung und Bestätigung der Festsetzung des Schutzgebietes zugrunde liegenden Gutachtens. Dieses Gutachten wird durch den jeweils Begünstigten, in der Regel der Wasserversorger, erstellt.

Deatillierte Hinweise zum Ablauf des Verfahrens zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sind in der Broschüre: "Empfehlungen zur Erarbeitung von Fachgutachten zur Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser und Oberflächenwasser sowie von Heilquellenschutzgebieten" enthalten, welche als Download über die Publikationsdatenbank kostenfrei bezogen werden kann. Restexemplare in Papier können direkt beim LfULG angefordert werden.

Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete werden mit verschiedenen Schutzbestimmungen in Schutzzonen eingeteilt.

In Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasserfassungen und Talsperren unterscheidet man die Schutzzonen I, II und III, wobei eine weitere Unterteilung der Schutzzone II bei Talsperren bzw. der Schutzzone III bei Grundwasserfassungen in Zonen A und B möglich ist.

Darstellung der Wasserschutzzonen
Trinkwasserschutzzonen  © LfULG

Zone I umfasst den unmittelbaren Bereich der Wassergewinnung im Umkreis von mindestens 10 m. Dieser Bereich ist gegen jeden Eingriff zu schützen. Hier herrscht absolutes Veränderungsverbot.

Zone II reicht von der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das genutzte Grundwasser noch mindestens 50 Tage bis zur Wasserfassung fließt. Diese Mindestverweildauer soll einen Abbau von mikrobiologischen Verunreinigungen und den Schutz vor sonstigen gefährlichen Beeinträchtigungen (z. B. erneute Verkeimung) gewährleisten. Hier sind u. a. das Aufbringen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie jegliche Bodeneingriffe, Bebauung und Verlegung von Abwasserkanälen verboten.

Zone III erfasst den Bereich von der Zone II bis zur Einzugsgebietsgrenze. Liegt diese mehr als 2 km von der Fassung entfernt, kann die Zone in die Schutzzonen III A und III B unterteilt werden. Sie soll einen Schutz des Grundwassers vor weit reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. Die Grundwasserüberdeckung ist weitgehend zu erhalten; der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu minimieren. So wird z. B. ein Neubau von Industrieanlagen, Tanklagern oder Ölleitungen nicht zugelassen.

Für die Umsetzung in Sachsen wurden Empfehlungen zur Erarbeitung von Fachgutachten zur Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser und Oberflächenwasser sowie Heilquellenschutzgebieten erarbeitet.

Besondere Grundsätze und fachliche Hinweise für die Ausweisung von Quellgebieten enthält die LfULG-Schriftenreihe Trinkwasserschutz in Quellgebieten

Die Grundlage für die Bemessung der Trinkwasserschutzgebiete und die Schutzbestimmungen bildet das DVGW-Regelwerk Arbeitsblatt W 101 und W 102 www.dvgw.de

  • DVGW-A W 101 - Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete – I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser
  • DVGW-A W 102 - Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete – II. Teil: Schutzgebiete für Talsperren

Eine Aufstellung der Regelwerke finden Sie in der Publikation "Trinkwasserschutzgebiete - Empfehlungen zur Erarbeitung von Fachgutachten zur Bemessung und Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser und Oberflächenwasser sowie von Heilquellenschutzgebieten".

Technisches Regelwerk für den Ausbau von Straßen in WSG

  • RistWag - Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Erd- und Grundbau, Ausgabe 2016
  • BestWag - Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Erd- und Grundbau, Ausgabe 1993

DWA Merkblätter

  • DWA-A 142 - Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten - Januar 2016
  • DWA-M 146: Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten - Hinweise und Beispiele - November 2018

Fachliteratur zur Landwirtschaft und Waldbewirtschaftung

  • DVGW-W 105 (M) – Waldbewirtschaftung und Gewässerschutz – Oktober 2016
  • DVGW-Information Wasser Nr. 108 - Ökologischer Landbau in Wassergewinnungsgebieten; Hinweise für Wasserversorger und Wasserschutzberatung – Februar 2021
zurück zum Seitenanfang