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Strategische Umweltprüfung

Für HWRM-Pläne ist nach § 75 WHG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 3 Nr. 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Gegenstand der SUP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei der Durchführung des Plans sowie das Aufzeigen von vernünftigen Alternativen. Als Grundlage für die erforderliche SUP gemäß §§ 14 f bis 14 m UVPG wurden Umweltberichte gemäß § 14 g UVPG zu den jeweiligen HWRM-Plänen erarbeitet.

Nach der Erstellung des HWRM-Plans und des Umweltberichtes wurden die Entwürfe gemäß §§ 14 h  bis 14 i UVPG den in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Bereich berührten Behörden sowie der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Der HWRM-Plan einschließlich des Umweltberichtes wurde sowohl im Internet veröffentlicht als auch analog zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Dabei wurde auch der grenzüberschreitenden Beteiligung Rechnung getragen.

Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung haben die zuständigen Behörden die Entwürfe des HWRM-Plans und des Umweltberichtes aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen gemäß § 14k UVPG überprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden im weiteren Verfahren bei der Aufstellung des HWRM-Plans berücksichtigt.

Zur Bekanntgabe des angenommenen HWRM-Plans gehört eine zusammenfassende Umwelterklärung, die gemäß § 14l Abs. 2 Nr. 2 UVPG mit dem Plan zur Einsicht auszulegen ist. Gegenstand dieser Erklärung sind Erläuterungen, wie Umwelterwägungen in den HWRM-Plan einbezogen wurden, wie der Umweltbericht einschließlich der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit berücksichtigt wurde sowie die Darlegung der Auswahlgründe für die Annahme des HWRM-Plans.

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